Gesetze › SGG › Erster Teil Gerichtsverfassung› Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt § 1 SGG Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2