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§ 100 SGG

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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