Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 103 SGG Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 102 § 104