Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 108 SGG Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 107 § 109