Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 117 SGG Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 116 § 118