Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse § 123 SGG Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 122 § 124