Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse § 125 SGG Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 124 § 126