Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse § 129 SGG Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 128 § 130