Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse § 133 SGG Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 132 § 134