Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Zweiter Abschnitt Rechtsmittel› Erster Unterabschnitt Berufung § 143 SGG Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 142a § 144