Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Zweiter Abschnitt Rechtsmittel› Erster Unterabschnitt Berufung § 157 SGG Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 156 § 157a