Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung› Erster Unterabschnitt Kosten § 195 SGG Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 194 § 196