Gesetze › SGG › Erster Teil Gerichtsverfassung› Vierter Abschnitt Bundessozialgericht § 50 SGG Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 48 und 49 § 51