Gesetze › SGG › Erster Teil Gerichtsverfassung› Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit § 56 SGG Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55a § 56a