Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 62 SGG Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 61 § 63