Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 65 SGG Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 64 § 65a