Gesetze › SGG › Zweiter Teil Verfahren› Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften› Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 95 SGG Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Sozialgerichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 94 § 96