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§ 14 SGleibWV

Formen der Stimmabgabe

(1)

Die Stimmabgabe erfolgt

  1. 1.

    persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

  2. 2.

    bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

  3. 3.

    elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2)

Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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