Gesetze › SGleibWV › Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 26 SGleibWV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste