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§ 3 SGleibWV

Wahlberechtigung

(1)

Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.

(2)

Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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