§ 3 SGleibWV
Wahlberechtigung
(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle