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§ 5 SGleibWV

Fristen

Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein.

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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