Gesetze › SGleibWV › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 5 SGleibWV Fristen Die Wahl muss spätestens eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein. Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6 Bestellung des Wahlvorstandes