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§ 7 SHKAMAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

(1)

Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3)

Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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