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§ 14 EGSKAG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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