Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle