Gesetze › SkAufG Art. 2 SkAufG In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgendem Inhalt aufgenommen. Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 1 Art. 2 § 1 Allgemeine Voraussetzungen