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Art. 2 § 3 SkAufG

Meldewesen

Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.

Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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