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Art. 2 § 6 SkAufG

Uniformtragen

Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.

Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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