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Art. 3 § 4 SkAufG

Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.

Streitkräfteaufenthaltsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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