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§ 5 SMVergV

Ausschluss des Anspruchs

(1)

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

  1. 1.

    einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

  2. 2.

    Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

  3. 3.

    einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2)

Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

  1. 1.

    Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

  2. 2.

    Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

  3. 3.

    dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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