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§ 4 SoldErnAnO

Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

(1)

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.

(2)

Es beruft Bewerberinnen und Bewerber

  1. 1.

    in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und

  2. 2.

    in ein Reservewehrdienstverhältnis.

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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