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§ 6 SoldGG

Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient dem Schutz von

  1. 1.

    Soldatinnen und Soldaten,

  2. 2.

    Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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