Gesetze › SoldUrlV › Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 14 SoldUrlV Zuständigkeit Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt. Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 § 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz