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§ 1 SolingenV

Grundsatz

Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die

  1. 1.

    in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und

  2. 2.

    nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.

Solingenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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