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§ 1 SonntVerkV

(1)

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

  1. 1.

    von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,

  2. 2.

    von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

  3. 3.

    von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,

  4. 4.

    von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2)

Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3)

Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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