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§ 1 SortSchG
Voraussetzungen des Sortenschutzes
(1)
Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
- 1.
unterscheidbar,
- 2.
homogen,
- 3.
beständig,
- 4.
neu und
- 5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2)
Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.