Gesetze › SortSchG › Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes § 13 SortSchG Dauer des Sortenschutzes Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. Sortenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen § 14 Verwendung der Sortenbezeichnung