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§ 19 SortSchG

Zusammensetzung der Prüfabteilungen

(1)

Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes.

(2)

In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entscheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß.

Sortenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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