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§ 35 SortSchG

Rechtsbeschwerde

(1)

Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.

(2)

§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

Sortenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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