Gesetze › SortSchG › Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht § 35 SortSchG Rechtsbeschwerde (1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend. Sortenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Beschwerde § 36 Anwendung des Patentgesetzes