Gesetze › SozhiDAV § 1 SozhiDAV Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden. Sozialhilfedatenabgleichsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums