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Art. 3 SozSichAbkBRAG

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Absatz 2 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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