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Art. 3 EGSozSichAbkCZ

(1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 41 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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