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Art. 5 SozSichAbkHRVG

(1)

Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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