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§ 2 SparkGiroVerbG

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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