Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen
In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle