Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.
Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle