§ 1 SpFV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
- 1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Sportbootführerscheinverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle