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§ 18 SpFV

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2 einen dort genannten Sportbootführerschein nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,

  4. 4.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,

  5. 5.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zulässt,

  6. 6.

    entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder

  2. 2.

    eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Handlung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen begeht.

(3)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

Sportbootführerscheinverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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