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§ 3 SpielUBeschV
(1)
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt
- 1.
dem Hersteller, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig gefertigt werden soll und wenn die Übereinstimmung der Nachbauten mit dem geprüften Muster sichergestellt ist,
- 2.
in allen übrigen Fällen dem Veranstalter.
(2)
Für jeden Nachbau einer Spieleinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Hersteller einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.