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Anlage SpielzHerstAusbV

(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1336 - 1339)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätterb)Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwendenc)Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellend)Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen8
e)Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen3
6Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6)a)Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheidenb)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnenc)Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigend)Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigene)Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern10
f)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen3
7Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)a)textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbindenb)natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichtenc)Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen10
d)Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobelne)Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Klebenf)Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanteng)Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nietenh)Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden10
8Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 8)a)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählenb)Handmaschinen einsetzenc)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen10
d)mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwendene)Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten8
9Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 9)a)Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern2
b)Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzenc)Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegend)Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen6
10Herstellen von Rohteilen (§ 3 Nr. 10)a)textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markierenb)Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzenc)Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellend)prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen14
e)Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigenf)Materialbedarf ermitteln10
11Veredeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11)a)Werkstoff und Oberflächenart bestimmenb)unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen6
c)mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägend)Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen6
12Zusammenfügen und Montieren (§ 3 Nr. 12)a)Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführenb)Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachenc)geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachtend)Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln12
e)Körper- und Zubehörteile montierenf)Effekt- und Bewegungsmechanismen einbaueng)Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformenh)Augen einsetzeni)Haare befestigen8
13Dekorieren (§ 3 Nr. 13)a)Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnenb)ankleiden und Frisuren gestaltenc)Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnierend)Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken8
14Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachtenb)Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten6
c)Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitungd)Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewertene)Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhabenf)Retouren und Reklamationen bearbeiteng)Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen4
15Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.48

Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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