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§ 12 SpiritV

Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

  1. 1.

    wer

    1. a)

      entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

    2. b)

      entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,

    3. c)

      entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder

    4. d)

      entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

    gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

  2. 2.

    wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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