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Anlage 2 Sport/FitnessAusbV

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261)

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

            1. Abschnitt A Nr. 1

              Sport und Bewegung

zu vermitteln.

            1. Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.1

              Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

            2. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziele a und b,

            3. Abschnitt B Nr. 1.1

              Stellung, Rechtsform und Struktur,

            4. Abschnitt B Nr. 1.2

              Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

            5. Abschnitt B Nr. 1.3

              Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

            6. Abschnitt B Nr. 2.1

              Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

            7. Abschnitt B Nr. 2.2

              Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.1

              Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

            2. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziel c,

            3. Abschnitt A Nr. 6.1

              Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

            4. Abschnitt B Nr. 1.2

              Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

            5. Abschnitt B Nr. 1.4

              Umweltschutz,

            6. Abschnitt B Nr. 2.1

              Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

            7. Abschnitt B Nr. 2.2

              Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziele d und e,

            2. Abschnitt A Nr. 3.2

              Verkauf, Lernziele a und b,

            3. Abschnitt A Nr. 5

              Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

            4. Abschnitt A Nr. 6.1

              Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

            5. Abschnitt B Nr. 2.4

              Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.2

              Leistungsangebote, Lernziel f,

            2. Abschnitt A Nr. 2.3

              Beschaffung, Lernziele a und b,

            3. Abschnitt A Nr. 3.1

              Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,

            4. Abschnitt A Nr. 3.2

              Verkauf, Lernziele c und d,

            5. Abschnitt A Nr. 3.3

              Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

            6. Abschnitt B Nr. 2.3

              Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

            7. Abschnitt B Nr. 2.4

              Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.3

              Beschaffung, Lernziele c und d,

            2. Abschnitt A Nr. 3.1

              Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,

            3. Abschnitt A Nr. 3.2

              Verkauf, Lernziel e,

            4. Abschnitt A Nr. 3.3

              Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

            5. Abschnitt A Nr. 4

              Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

            6. Abschnitt B Nr. 2.3

              Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

            7. Abschnitt B Nr. 2.4

              Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 2.1

              Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

            2. Abschnitt A Nr. 2.3

              Beschaffung, Lernziel e,

            3. Abschnitt A Nr. 3.1

              Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,

            4. Abschnitt A Nr. 3.3

              Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,

            5. Abschnitt A Nr. 4

              Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

            6. Abschnitt A Nr. 6.1

              Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

zu vermitteln.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 6.2

              Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

            2. Abschnitt A Nr. 6.3

              Controlling, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

            1. Abschnitt A Nr. 6.2

              Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,

            2. Abschnitt A Nr. 6.3

              Controlling, Lernziel b,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

            1. Abschnitt A Nr. 7

              Personalwirtschaft

zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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